Satzung des Rhodesian Ridgeback Care e. V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins; Zweck und Ziele
1. Der Verein trägt den Namen "Rhodesian Ridgeback Care" (RBC) und hat seinen Sitz in Kiel. Er führt ein eigenes Logo. Er wurde beim Amtsgericht Kiel unter Az. VR5227 KI am 20.05.2008 registriert.
2. Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Verbreitung des Tierschutzgedankens, insbesondere für Hunde der Rasse Rhodesian Ridgeback und deren Mischlinge. Er soll daraufhin wirken, dass Leid und Schäden von den Tieren abgewendet werden und eine artgerechte Verbesserung ihrer Lebenssituation erreicht wird. Alle Aufgaben und Maßnahmen des Vereins sollen im Rahmen des jeweils gültigen Tierschutzgesetzes verfolgt werden.
3. Hauptaufgaben sind:
a. Aufklärung über die Hunderasse Rhodesian Ridgeback durch Öffentlichkeitsarbeit, auch gegenüber politischen Entscheidungsträgern und den Umgang
mit Hunden dieser Rasse, ihr Wesen und Wohlergehen betreffend
b. Beratung der Mitglieder in Tierschutz- und rassespezifischen Fragen
c. Beratung von Welpeninteressenten, aktive Hilfe bei der Betreuung von Hunden und ihren Haltern in Notlagen
d. Vermittlung zwischen Interessenten an der Hunderasse Rhodesian Ridgeback und Tierheimen und anderen Tierschutzorganisationen
e. Zusammenarbeit mit den (Ordnungs-) Behörden in Bezug auf den Umgang mit Hunden und ihren Haltern, insbesondere die Rasse Rhodesian Ridgeback betreffend
f. Eintreten für eine akzeptable Lösung auftretender Probleme über den Weg eventuell eines Heimtierzuchtgesetzes, Halterprüfung (in den Kommunen) und andere Maßnahmen
g. Erstellen einer eigenen Website mit integriertem Fachforum
h. Vermittlung und Betreuung von in Not geratenen oder zur Abgabe frei gegebenen Hunden unter Vermeidung von Tierheimaufenthalten, auch grenzüberschreitend, durch Aufbau eines bundesweiten Netzwerkes in Verantwortung der Koordinatoren der einzelnen Bundesländer.
4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere auch durch die Zusammenarbeit mit Tierärzten, Tierheimen, deutschen Dachverbänden für das Hundewesen, verantwortungsbewussten Rhodesian-Ridgeback-Züchtern und Zuchtverbänden, deutschen und europäischen Tierschutzorganisationen und entsprechenden anderen Organisationen und Gruppierungen.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Gerichtsstand des Vereins ist Kiel.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen, unbeschadet der Regelung in § 17, aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein setzt sich zusammen aus:
1. Ordentlichen Mitgliedern
2. Fördermitgliedern
3. Ehrenmitgliedern
§ 4 Ordentliche Mitglieder
1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, und jede als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung anerkannte juristische Person (mit sachlichem Bezug) werden.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit; das Mitglied erhält hierüber eine schriftliche Bestätigung. Eine Verpflichtung zur Mitteilung etwaiger Ablehnungsgründe an den Antragsteller besteht nicht.
§ 5 Fördermitglieder
Zum Fördermitglied können vom Vorstand Personen ernannt werden, denen der Verein eine wesentliche Förderung seiner Arbeit verdankt. Sie haben Sitz- Rede- und Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
§ 6 Ehrenmitglieder
Zum Ehrenmitglied können vom Vorstand nach Anhörung einer Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, die sich um mindestens eine der in § 1 genannten Aufgaben hervorragende Verdienste erworben haben. Sofern es sich dabei nicht um ordentliche Mitglieder des Vereins handelt, haben die Ehrenmitglieder Sitz- und Rederecht auf der Mitgliederversammlung, jedoch kein Stimmrecht.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Sämtliche Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung durch den Verein bei Tätigkeiten im Vereinsinteresse. Auf Kostenerstattung besteht nur Anspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
2. Zur Deckung der Vereinsausgaben haben die ordentlichen Mitglieder sowie Fördermitglieder einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt und im Vereinsorgan : Fachforum www.r-bc.org bekannt gegeben wird. Mitgliedsbeiträge werden mit Zugang der Annahmebestätigung des Aufnahmeantrages fällig. Die Beiträge sind gebührenfrei auf das Vereinskonto zu überweisen. Die jährlichen Folgebeiträge müssen bis zum 31. Januar des laufenden Jahres auf dem Vereinskonto eingegangen sein. Sofern das Mitglied den RBC e.V. ermächtigt hat den Mitgliedsbeitrag von seinem durch Kontonummer und Bankleitzahl bezeichneten Konto durch Lastschrift einzuziehen wird der Folgebetrag im Januar des laufenden Jahres abgebucht. Der Vorstand ist befugt, Mitgliedern, die wegen wirtschaftlicher Notlage nicht in der Lage sind, die vollen Beiträge zu entrichten, diese auf Antrag ganz oder teilweise zu erlassen oder zu stunden. Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem das Mitglied aufgenommen wird. Ehrenmitglieder und Studenten bleiben beitragsfrei. Der Beitrag für das 2. Mitglied einer Familie oder Lebenspartnerschaft wird um 50% des jeweiligen Beitrages für ein ordentliches Mitglied ermäßigt.
§ 8 Austritt aus dem Verein
Der Austritt aus dem Verein muss mit einer Frist von einem Monat schriftlich dem Schriftführer des Vereins erklärt werden. Der Austretende ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr voll zu entrichten.
§ 9 Ausschluss aus dem Verein
1. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand insbesondere erfolgen
- bei strafgerichtlicher Verurteilung wegen einer vorsätzlichen tierschutzrelevanten Handlung
- wegen eines Verhaltens, durch das der Vereinsfrieden oder das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit erheblich gestört wird.
2. Die Entscheidung des Vorstandes kann der Betroffene mit einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Mitteilung überprüfen lassen. Ein Antrag auf Aufhebung des Ausschlusses ist an den Vorstand zu richten, im Ablehnungsfall entscheidet die nächste turnusmäßige MV.
§ 10 Streichung aus der Mitgliederliste
Wer mit einem fälligen Jahresbeitrag vier Wochen in Verzug ist, der Lastschrift widersprochen hat oder dessen Lastschrift nicht eingelöst worden ist, ist vom Kassenwart unter Hinweis auf diese Bestimmung der Satzung mit angemessener Fristsetzung zu mahnen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann der Vorstand Streichung des Betroffenen aus der Mitgliederliste verfügen. Gleiches gilt, wenn ein entsprechend säumiges Mitglied unbekannt verzogen ist.
§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Neuwahl geschäftsführend im Amt.
§ 12 Mitgliederversammlung
1. Ordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mindestens jährlich schriftlich unter Angaben der Tagesordnung mit einer Frist von sechs Wochen einberufen. Im Übrigen sind Mitgliederversammlungen binnen einem Monat einzuberufen, wenn es schriftlich von mindestens 30 Prozent der Mitglieder verlangt wird.
Die Schriftform gilt auch durch Bekanntgabe im Vereinsorgan: Fachforum www.r-bc.org oder durch Benachrichtigung per E-Mail als erfüllt. Hat ein Mitglied dem Vorstand mitgeteilt, dass es über keinen Zugang zu diesen Medien verfügt ist es per Brief zu informieren.
2. Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem
a. die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes, insbesondere des Kassenberichtes, und des Kassenprüfberichtes
b. Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Sprecher der Arbeitsgruppen
c. die Wahl des Vorstandes
d. die Entlastung des Vorstandes
e. die Wahl von Kassenprüfern
f. die Festlegung der Grundzüge der Vereinsarbeit der kommenden zwölf Monate einschließlich des Haushaltsplanes
g. die Beschlussfassung über Anträge, die dem Vorstand drei Wochen vor der Versammlung zugestellt werden müssen. Anträge zu nicht wesentlichen Themen können auch noch während der Versammlung von der Mitgliederversammlung zugelassen werden.
h. die Festlegung der Mitgliedsbeiträge und Beitragsbefreiungen
i. die Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich sowie der Protokolle der vorherigen Versammlung
j. Satzungsänderungen
k. die Auflösung des Vereins.
§ 13 Beschlüsse
1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Wahlen müssen auf Verlangen von 30 Prozent der erschienenen Mitglieder geheim, durch Abgabe von Stimmzetteln, erfolgen.
2. Für den Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder; die Entscheidung der nicht erschienenen Mitglieder ist erforderlichenfalls schriftlich einzuholen.
3. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Erhebung außerordentlicher Umlagen bedürfen der Zustimmung durch mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Zuvor ist der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beizufügen. Satzungsänderungen, die von Behörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Änderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen und dem Vorsitzenden zur Mitzeichnung vorzulegen. Die Niederschrift wird anschließend, spätestens sechs Wochen nach der Versammlung, den Mitgliedern durch Rundschreiben, Mitteilungsblatt, E-Mail oder über das Vereinsorgan bekannt gegeben.
§ 14 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassenwart und Beisitzer.
2. Der Vorstand ist zur Übernahme rechtlicher Verpflichtungen für den Verein nur unter Beschränkung auf das Vereinsvermögen berechtigt. Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden je gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB vertreten.
3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung im Gründungsjahr für ein Jahr und danach für zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsämter sind Ehrenämter. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen, soweit diese vom Vorstand zuvor als notwendig anerkannt wurden.
4. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Sitzungen des Vorstandes ist vom Schriftführer oder bei dessen Abwesenheit durch einen vom Vorstand ernannten Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen und dem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied zur Mitzeichnung vorzulegen.
5.Beschlüsse können auch mittels Umfrage per E-Mail herbeigeführt werden.
6. Scheidet während der Amtszeit ein Mitglied des Vorstandes aus, beruft der übrige Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur Nachwahl durch die nächste Mitgliederversammlung.
§ 15 Vorsitzender
Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter leitet die Verhandlungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Er beruft den Vorstand ein, sooft dies die Lage erfordert, insbesondere dann, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes darauf antragen.
§ 16 Kassenwart
Dem Kassenwart obliegt die wirtschaftliche Führung des Vereins in enger Abstimmung mit dem Vorsitzenden, die Aufstellung und der Vollzug des Haushaltsplans. Der Kassenwart verfügt über Ausgaben im Rahmen des genehmigten Haushaltsplans selbstständig, es sei denn, der Vorstand behält sich im Einzelfall seine Zustimmung vor.
§ 17 Vermögensbindung
1. Die Einnahmen des Vereins aus Beiträgen der Mitglieder, Spenden und sonstigem Ursprung dürfen nur für die in § 1 festgelegten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2. Zuwendungen an Mitglieder und sonstige Personen, die nicht den Ersatz barer Auslagen für satzungsmäßige Zwecke oder Sacheinlagen betreffen, dürfen aus etwaigen Gewinnen des Vereins weder während der Mitgliedschaft noch beim Ausscheiden der Mitglieder oder bei der Auflösung des Vereins gewährt werden.
3. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den Tierschutzverein Borkum e. V., Upholmstraße, 26757 Borkum, Steuernummer (Finanzamt Emden): 55/270/00783, eingetragen beim Amtsgericht Aurich, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 18 Haftung
Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen. Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder in Ausführung von Vereinsinteressen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 19 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, verarbeitet und übermittelt.
2. Jedes Mitglied hat das Recht auf
- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
- Berichtigung, wenn diese unrichtig sind,
- Löschung, wenn die Speicherung unzulässig war.
3. Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 20 Kassenprüfer
1. Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei Kassenprüfer. Sie sind unabhängig und ausschließlich der Mitgliederversammlung verantwortlich. Sie müssen Mitglieder des Vereins sein und dürfen nicht dem Vorstand angehören.
2. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt und führen jährlich eine Kassenprüfung durch. Die Amtszeit entspricht der Amtszeit des Vorstandes. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 21 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17.03.2012
angenommen worden.